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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH

für den Internet Dienst und damit im Zusammenhang stehender Leistungen

(AGB Internet)

I. Abschnitt 

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 

§ 1 Regelungsgegenstand und Rechtsgrundlagen 

  1. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH erbringt den Internet Dienst und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG), den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) samt den für diese Leistungen maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie allfälligen schriftlichen Individualvereinbarungen. 
  2. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH betreibt technische Einrichtungen (Datenfunkleitungen, Datenfunk- und Rechnersysteme) mit dem Zweck, den Zugang zum Internet (als Provider) und in das Funk- und Intranet (als Betreiber) zu ermöglichen.  
  3. Direkt zwischen der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH und ihren Kunden wirkende Bestimmungen des TKG gelten auch dann, wenn in den nachstehenden Bedingungen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 
  4. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH schließt Verträge grundsätzlich zu ihren eigenen Bedingungen ab. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH diesen ausdrücklich und – bei Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes – schriftlich zustimmt. 
  5. Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien gilt österreichisches Recht. 
  6. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Regelungen und Bedingungen in seinen übrigen Teilen wirksam. Das gilt nicht, wenn in diesem Falle das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. 

 

§ 2 Veröffentlichung der AGB 

Diese AGB samt den für die gegenständlichen Leistungen maßgeblichen und nicht individuell vereinbarten Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung im Büro der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH zur Einsichtnahme bereit oder können online abgerufen werden. 

§ 3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages 

  1. Änderungen dieser AGB sowie der für die gegenständlichen Leistungen maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen werden frühestens zwei Monate nach ihrer Veröffentlichung wirksam. Werden durch eine Änderung die Kunden ausschließlich begünstigt, so können die betreffenden Regelungen durch die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH bereits ab Kundmachung der Änderung angewendet werden. 
  2. Hinsichtlich Änderungen und Ergänzungen des Vertrages durch Individualabreden gilt § 1 Abs. 3 dieser AGB sinngemäß. 
  3. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH ist berechtigt, bei Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes ihre Entgelte mit Wirksamkeit der Änderung entsprechend anzupassen. 
  4. Änderungen der dem Vertrag zugrunde liegenden Vertragsinhalte berechtigen den Kunden, innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung der Änderung den Vertrag mit Wirksamkeit der Änderung zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Änderung nicht zum Nachteil des Kunden erfolgt ist, einvernehmlich erfolgt ist oder in einem bereits bei Vertragsabschluss vereinbarten Rahmen vorgenommen worden ist. 

§ 4 Übernahme des Vertrages 

  1. Die Übernahme der Rechte und Pflichten der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH durch andere Unternehmen ist zulässig und entfaltet die Rechtswirkungen der §§ 1409 ABGB und 25 HGB. Im Falle der Übernahme durch ein derartiges Unternehmen bleibt für den Kunden das außerordentliche Kündigungsrecht gemäß § 3 Abs. 4 dieser AGB unberührt.

II. Abschnitt 

RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN 

§ 5 Vertragsparteien 

  1. Kunde der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH kann nur eine physische oder juristische Person sowie ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein.  
  2. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH ist berechtigt, alle nötigen Angaben über die Identität sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Kunden durch Vorlage von amtlichen Dokumenten wie Lichtbildausweise und Meldezettel vom Kunden zu fordern, die zur Beurteilung der Bonität erforderlichen Angaben einzuholen bzw. abzuverlangen und den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis zu überprüfen. Bei der Beurteilung der Bonität kann sich die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH der Mitwirkung von Kreditschutzverbänden, Kreditinstituten und Auskunfteien bedienen. Weiters hat der Kunde auf Verlangen der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH eine Zustellanschrift sowie eine Zahlstelle im Inland, eine Kreditkartenverbindung oder eine inländische Bankverbindung bekanntzugeben. 
  3. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH ist nicht verpflichtet, ein Vertragsverhältnis mit einem Kunden zu begründen, der minderjährig ist oder der für die rechtliche Verbindlichkeit dieses Vertragsverhältnisses die Einwilligung des Sachwalters benötigt, wenn die Zustimmung und Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters oder die Einwilligung des Sachwalters nicht vorliegt. Wird die Identität, die Rechts- und Geschäftsfähigkeit oder die Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis nicht zweifelsfrei nachgewiesen oder wird keine Zustellanschrift oder keine Zahlstelle im Inland bekannt gegeben oder liegen die in § 16 Abs. 1 dieser AGB genannten Gründe, welche die Erbringung von Leistungen entweder von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung abhängig machen, vor, so ist die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH ebenfalls berechtigt, kein Vertragsverhältnis zu begründen. 
  4. Weiters ist die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH nicht verpflichtet, ein Vertragsverhältnis mit einem Kunden zu begründen, bei dem der begründete Verdacht besteht Telekommunikationsdienste oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen, insbesondere in betrugsmäßiger Absicht, zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden oder der diese Telekommunikationsdienste oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen bereits missbraucht hat oder den Missbrauch durch Dritte geduldet hat oder der unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, wodurch eine Beurteilung der Ablehnungsgründe nicht möglich war. 
  5. Soweit nicht anderes vereinbart ist, obliegt die nach gesetzlicher Bestimmung vom Kunden allenfalls einzuholende erforderliche behördliche Bewilligung, Genehmigung oder Konzession sowie die Wahrnehmung der mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Anzeigeverpflichtung diesem. Das gleiche gilt auch für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung von Dritten. Diesbezüglich haftet der Kunde der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben. 
  6. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - aus welchem Grund auch immer – ist die Städtische Betriebe Rottenmann GmbH zur Löschung gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses mögliche Abruf der genannten Daten obliegt dem Kunden. 
  7. Der Kunde ist weiters verpflichtet: 
  1. für alle Liegenschaften, Gebäude und Räume, die für den Internet Dienst und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen in Anspruch genommen werden müssen, die Zustimmung des Verfügungsberechtigten einzuholen, wonach dieser mit der Anbringung aller technischen Einrichtungen samt Zubehör, die zur Herstellung des Anschlusses und den damit im Zusammenhang stehenden Leistungen auf der Liegenschaft sowie in oder an den darauf befindlichen Gebäuden, zur Einführung und Durchführung von Leitungen sowie zur Herstellung, Instandhaltung, Erweiterung und zum Betrieb erforderlich sind, einverstanden ist und falls der Kunde Untermieter ist, die Zustimmung des Hauptmieters einzuholen,
  2. der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH bzw. von der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH beauftragten Subunternehmer die Installation der 

technischen Einrichtungen zu ermöglichen und auf eigene Kosten die dafür erforderlichen und geeigneten Räume rechtzeitig bereitzustellen und für die Dauer des Vertrages in einem für die Erbringung der Leistung erforderlichen Zustand zu halten, 

  1. die Aufwendungen für Ausbesserungsarbeiten, die in Räumen des Kunden oder an Gebäudeteilen durch die Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Abtragung von Einrichtungen trotz sachgemäßer Durchführung der Arbeiten nötig werden, zu tragen,
  2. die elektrische Energie in der nach den ÖVE-Vorschriften vorgesehenen Spannung, Frequenz, Stromstärke und Polung für die Installation, für den Betrieb und für die Instandhaltung sowie den gegebenenfalls erforderlichen Potentialausgleich einschließlich der zugehörigen Erdung des Anschlusses auf eigene Kosten bereitzustellen, 
  3. den überlassenen Anschluss durch geeignete Maßnahmen und Einrichtungen vor Beeinflussung durch 

elektrische Fremdspannung zu bewahren, 

  1. alle Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten an den Einrichtungen der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH nur von der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH ausführen zu lassen, 
  2. nach Aufforderung den Entstörungsorganen der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH während des Tages bzw. zum Zeitpunkt einer geforderten Entstörung ungehindert den Zutritt zu den überlassenen Einrichtungen zu ermöglichen, 
  3. die Nettiquette (NSFNET June 1992), das sind jene Verhaltensstandards, denen sich die Internet-Nutzer 

weltweit freiwillig unterwerfen, anzuerkennen und einzuhalten sowie die Nutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder sonst zur Schädigung anderer Kunden zu unterlassen. 

 

§ 6 Vertragsbeginn und Vertragsdauer: 

  1. Vertragsbeginn ist das Datum der Zusendung der Zugangsberechtigung (Benutzername und Passwort) bzw. das Datum an welchem der Vertrag unterzeichnet wird.
  2. Das Vertragsverhältnis verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich und eingeschrieben gekündigt wurde.  

  

§ 7 Eintritt in ein bestehendes Vertragsverhältnis (Übertragung) 

  1. Anstelle des bisherigen Teilnehmers kann ein Dritter eintreten. Der Eintritt wird mit der schriftlichen Zustimmung der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH wirksam. Für Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche, die bis zum Eintritt entstanden sind, haftet neben dem bisherigen Teilnehmer auch der neue Teilnehmer als Gesamtschuldner. Der neue Teilnehmer hat die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH hinsichtlich allfälliger, aus Anlass des Eintrittes erhobener Schadenersatzansprüche des bisherigen Teilnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers schadlos zu halten. Auf Wunsch des Eintrittswerbers gibt die Städtische Betriebe Rottenmann GmbH bestehende Rückstände bekannt. 
  2. Übernimmt ein Dritter einen Anschluss, ohne dass hierzu die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH ihr Einverständnis erklärt hat, so haftet er ab Übernahme neben dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche. 

 

§ 8 Leistungsfristen und Termine, Rücktritt vom Vertrag 

  1. Soweit die Leistungsfristen und Termine nicht in der Leistungsbeschreibung festgelegt sind, werden sie bei Vertragsabschluss vereinbart und sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und – bei Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes - schriftlich als solche vereinbart wurden. 
  2. Liegt kein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes vor, verlängert sich die vereinbarte Frist und verschiebt sich der vereinbarte Termin bei einem von der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH nicht zu vertretenden, vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Leistungshindernis um den der Dauer des Bestehens dieses Leistungshindernisses entsprechenden Zeitraum. Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere vor bei behördlichen Maßnahmen, Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Unternehmen, deren sich die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH zur Erfüllung dieses Vertrages bedient, Ausfall von Transportmitteln oder Energie, nicht vorhersehbarem Ausbleiben der Lieferung durch Lieferanten, soweit diese sorgfältig ausgewählt wurden, sowie bei höherer Gewalt. 
  3. Ist die Städtische Betriebe Rottenmann GmbH aus anderen Gründen mit der geschuldeten Leistung im Verzug, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH eine ihr vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht einhält. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen getätigter Aufwendungen bleiben unberührt. 
  4. Kann die Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht betriebsfähig bereitgestellt werden, so 

ist die Städtische Betriebe Rottenmann GmbH zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Kunde eine ihm von der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH gesetzte angemessene Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht einhält. In diesem Fall hat der Kunde der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten und für den infolge des Rücktritts vom Vertrag bzw. der Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung notwendigen Abbau von bereits installierten Einrichtungen zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus. Weiters hat der Kunde bei Verschulden für die Zeit zwischen dem Anbot und der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung und dem Rücktritt vom Vertrag bzw. der Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung das monatliche Entgelt - mindestens jedoch ein volles monatliches Entgelt - zu bezahlen. 

§ 9 Leistungsumfang 

  1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung und den - 

allfälligen - sich hierauf beziehenden Vereinbarungen der beiden Vertragsparteien, insbesondere über zusätzliche Leistungen, und wird im Rahmen der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH zur Verfügung stehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten erbracht. 

  1. Bei Betriebsversuchen wird die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH die vertragliche Leistung im Rahmen der

versuchsbedingt eingeschränkten technischen und betrieblichen Möglichkeiten erbringen. Beiden Vertragsparteien ist bewusst, dass sie an einem Versuch teilnehmen, der sowohl die Aufdeckung von Problemen im täglichen Betrieb als auch deren Lösung zum Ziel hat. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der Leistungserbringung kann somit bei Betriebsversuchen nicht übernommen werden. 

§ 10 Nichterbringung der Leistung 

  1. Soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von Störungen des Netzes 

erforderlich ist, ist die Städtische Betriebe Rottenmann GmbH berechtigt, Leistungen vorübergehend nicht zu erbringen. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH hat jede Unterbrechung, Betriebsunfähigkeit oder sonstige technische Störung ohne schuldhafte Verzögerung zu beheben. 

  1. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH wird die von einer vorhersehbaren Unterbrechung oder Betriebsunfähigkeit 

betroffenen Kunden rechtzeitig, mindestens jedoch drei Werktage vorher, benachrichtigen. 

§ 11 Entstörung 

  1. Der Kunde hat Störungen, Mängel oder Schäden am Anschluss unverzüglich der zuständigen Hotline 

anzuzeigen und die Entstörung umgehend zu ermöglichen, wobei auf Verlangen der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH der Zutritt zu den von ihr zur Verfügung gestellten Einrichtungen ermöglicht werden muss. 

  1. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH wird mit der Behebung von Störungen innerhalb der Regelservicezeit ohne schuldhafte Verzögerung beginnen und die Entstörung innerhalb der Regelentstörungszeit ohne schuldhafte Verzögerung beenden. Regelservicezeit ist die Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr an Werktagen. Der Samstag gilt nicht als Werktag. Entstörungen außerhalb der Regelentstörungszeit und Entstörungen zu besonderen Bedingungen führt die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH jeweils nach Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt durch, wobei vor der Entstörung auf die Entgeltpflicht hingewiesen werden wird. 
  2. Wird die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH zur Störungsbehebung aufgefordert und ist die Störungsursache vom Kunden zu vertreten, so sind der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH von ihr erbrachte Leistungen sowie ihr erwachsene Aufwendungen vom Kunden zu bezahlen. Ebenfalls hat der Kunde die von der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH erbrachten Leistungen sowie ihr erwachsene Aufwendungen zu bezahlen, wenn die Störungsbehebung aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, nicht oder zu einer anderen als der mit dem Kunden vereinbarten Zeit möglich ist. 
  3. Vom Kunden zu vertretende Verzögerungen bei der Durchführung der Entstörung bewirken kein Freiwerden von der Pflicht des Kunden zur Bezahlung der monatlichen und der jährlichen Entgelte. 

 

 

§ 12 Haftung und Nutzung 

  1. Für Entgeltforderungen, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, 

haftet der Kunde, soweit er dies innerhalb seiner Einflusssphäre zu vertreten hat. 

  1. Der Kunde darf Dritten die Inanspruchnahme von Leistungen - soweit nicht anderes vereinbart - nur mit 

ausdrücklicher Genehmigung durch die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH gestatten. Bei ständiger und alleiniger Benützung oder bei ausschließlicher Inanspruchnahme einer Leistung durch Dritte haften diese nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen neben dem Kunden für alle Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche als Gesamtschuldner. Der Kunde kann die ständige und alleinige Benützung oder die ständige und alleinige Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte der zuständigen Rechnungsstelle der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH anzeigen und eine entsprechende Haftungserklärung des oder der Dritten der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH übermitteln.  

  1. Den Kunden treffen Schutz- und Sorgfaltspflichten bezüglich der Einrichtungen der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH, 

die seiner Aufsicht oder bei Überlassung von Einrichtungen an Dritte der Aufsicht des Dritten unterstehen. Er hat der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH den Schaden zu ersetzen, den sie durch Verlust oder Beschädigung ihrer Einrichtungen in Gebäuden oder Räumen erleidet, die der Aufsicht des Kunden oder bei Überlassung von Einrichtungen an Dritte der Aufsicht des Dritten unterstehen. Die Ersatzpflicht fällt weg, wenn der Kunde und der Dritte jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. 

  1. Der Kunde hat die überlassenen Einrichtungen ausschließlich bestimmungsgemäß zu benutzen und jede 

missbräuchliche Verwendung zu unterlassen. 

  1. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH haftet für von ihren Organen oder Beauftragten verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Verletzung oder Tötung einer Person haftet die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH auch bei leichter Fahrlässigkeit. Bei Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist weiters die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare und Folgeschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter, unterbrechungslosen Zugang zu den angebotenen Diensten, jederzeitige Herstellbarkeit der gewünschten Verbindung sowie verloren gegangene oder veränderte Daten - soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht – ausgeschlossen und ist die Ersatzpflicht für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit € 7.000,-, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit € 70.000,-- beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig. 
  2. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH haftet nicht für den Inhalt der von ihr übermittelten Daten oder für den Inhalt von Daten, die durch Dienste der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH zugänglich sind. Der Kunde haftet für die Inhalte der von ihm eingestellten Privaten oder Business Homepages, seiner in Speicherplätzen abgelegten Daten, der von ihm versandten E-Mails und der von ihm über Internet in Verkehr gebrachten Daten. Wird die Leistung wegen Verstoßes gegen § 33 dieser AGB ganz oder teilweise eingestellt, so ist ein diesbezüglicher Schadenersatzanspruch ausgeschlossen. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH behält sich ihren Kunden gegenüber vor, den Transport von Daten oder Diensten, die Gesetzen, internationalen Konventionen oder den guten Sitten widersprechen, zu unterbinden, ist dazu jedoch nicht verpflichtet. 
  3. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich die Leistungen der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH auf die bloße zur Verfügungstellung einer Anschlussmöglichkeit und technischer Einrichtungen, ähnlich einer Telefonleitung, beschränken. ("Auch die Post haftet nicht für den Inhalt der über ihre Leitung geführten Gespräche"). 
  4. Bei Verletzung der Nettiquette ist die Städtische Betriebe Rottenmann GmbH berechtigt, den durch die Beseitigung der Folgen einer Nichteinhaltung der Nettiquette entstandenen Aufwand dem Kunden mit dem zum Zeitpunkt der Folgenbeseitigung gültigen Stundensatz in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH vorbehalten. 
  5. Der Kunde ist verpflichtet, die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH von Ansprüchen Dritter freizuhalten und sie schad- 

und klaglos zu halten, falls die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH wegen des Verhaltens des Kunden im Verkehr oder der vom Kunden in den Verkehr gebrachten Inhalte in Anspruch genommen wird. 

  1. (10)Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine allenfalls erforderliche aber nicht erteilte behördliche Bewilligung, Genehmigung, Konzession oder Zustimmung von Dritten entstehen. 

 

§ 13 Code 

  1. Ist zur Inanspruchnahme einer Leistung ein spezieller Code oder ein Kennwort notwendig, so ist der Kunde verpflichtet, diesen Code geheim zu halten. Besteht der Verdacht einer Kenntnis des Codes durch unberechtigte Dritte, so hat der Kunde den Code unverzüglich zu ändern oder - falls dies nur durch die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH vorgenommen werden kann - die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH unverzüglich mit der Änderung des Codes zu beauftragen. 
  2. Werden Leistungen der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH von unberechtigten Dritten unter Verwendung eines Codes in Anspruch genommen, so haftet der Kunde für alle dadurch angefallenen Entgelte bis zum Eintreffen des Auftrages zur Änderung des Codes bei der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH. 
  3. Für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung seitens des Kunden oder durch Weitergabe seitens 

des Kunden an Dritte entstehen, haftet dieser. 

 

§ 14 Zahlungsbedingungen 

  1. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach den zur Zeit der Erbringung der jeweiligen Leistung jeweils gültigen Entgeltbestimmungen der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH behält sich Preisänderungen vor, wobei die Preiskalkulation für den Zeitpunkt der Bestellung gilt und sich deren Grundlagen bei längerfristigen Bestellungen verändern können. Soweit nicht ausdrücklich angeführt, sind die Entgelte in den Entgeltbestimmungen ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. 
  2. Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte sind nach Ablauf des Tages, an dem die Leistungbetriebsfähig bereitgestellt wurde, für den Rest des Monats anteilig zu bezahlen. Danach sind sie im Voraus zu bezahlen, wobei aus verrechnungstechnischen Gründen bis zu drei monatliche Entgelte zusammen vorgeschrieben werden können. Wird das Vertragsverhältnis oder die Vereinbarung über eine zusätzliche Leistung beendet, so ist 
  1. ein volles monatliches Entgelt zu bezahlen, falls die Beendigung vor Ablauf von 30 Kalendertagen nach Beginn der Zahlungspflicht und nicht aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Kunden erfolgt, 
  2. das monatliche Entgelt bis zum Tag der Beendigung anteilig zu bezahlen, falls die Beendigung vor Ablauf von 30 Kalendertagen nach Beginn der Zahlungspflicht aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Kunden oder falls die Beendigung nach Ablauf von 30 Kalendertagen nach Beginn der Zahlungspflicht und während eines Monats erfolgt. 

Sind Entgelte für Teile eines Monats zu ermitteln, so wird jeder Tag, für den eine Pflicht des Kunden zur Bezahlung des monatlichen Entgelts besteht, mit einem Dreißigstel des monatlichen Entgelts berechnet. 

  1. Andere Entgelte sind grundsätzlich nach Erbringung der Leistung zu bezahlen  
  2. Die Entgeltforderungen sind nach Zugang der Rechnung zu der in der Rechnung angegebenen Fälligkeit zahlbar. Der Rechnungsbetrag muss unter Angabe der Rechnungsnummer und der Verrechnungsnummer auf das in der Rechnung angegebene Konto und spätestens zu der in der Rechnung angegebenen Fälligkeit zur Gutschrift in Auftrag gegeben werden. Liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 dieser AGB vor oder haben die Verbindungsentgelte in einem Verrechnungszeitraum die Höhe von € 700,-- erreicht, so kann die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH eine kürzere Frist festlegen oder die sofortige Bezahlung der Rechnung verlangen. Wird vom Kunden keine Ermächtigung für den Einzug von Forderungen nach dem Einzugsermächtigungsverfahren erteilt, so ist die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH berechtigt, für jede Rechnung ein Bareinzahlungsentgelt zu verlangen. Die Pflicht zur Entrichtung allfälliger Bareinzahlungs- und Überweisungskosten und aller aus der Vertragserrichtung erwachsenden Kosten und Gebühren sowie die damit verbundene Anzeigeverpflichtung treffen den Kunden. Die Höhe der Verzugszinsen liegt 5 v. H. über dem Basiszinssatz. Die Verzugszinsen werden nach Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit kapitalisiert.
  3. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH ist berechtigt, für den Kunden Verrechnungsmerkmale (z.B. eine einheitliche Kundennummer) für alle Leistungen der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH im Bereich der Telekommunikation festzulegen und Rechnungsendbeträge auf volle zehn Cent aufzurunden. Erfolgt die Zahlung ohne Angabe des Zahlungszwecks, so wird die Zahlung auf die älteste Schuld angerechnet. Erfolgt die Zahlung nicht mit Originalbeleg und ohne Angabe der am Originalbeleg angeführten Rechnungsnummer und Verrechnungsnummer, so tritt die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung erst mit Zuordnung der Zahlung ein. 
  4. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH ist berechtigt, bei Vertragsende bestehende Guthaben des Kunden auch bei anderen zwischen der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnissen zu verrechnen. Ist eine Gutschrift nicht möglich, so werden Guthaben auf ein vom Kunden der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH bekannt zu gebendes Konto überwiesen.
  5. Die für das Einschreiten von Rechtsanwälten einschließlich der Finanzprokuratur sowie Inkassoinstituten anfallenden zweckentsprechenden und erforderlichen Kosten sind vom Kunden zu tragen. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen die der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei sich der Kunde hinsichtlich eines eingeschalteten Inkassoinstituts verpflichtet, maximal die Vergütungen zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996, in der jeweiligen Fassung, ergeben. 
  6. Im Fall von Lieferungen bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und allfälliger damit zusammenhängender Nebenspesen welcher Art immer im Eigentum der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH. Weiters kann von der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Abdeckung offener Forderungen die Kaution (Modem, Funk – Komponenten, etc.) beansprucht werden. 

 

§ 15 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Kunden 

Gegen Ansprüche der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH kann der Kunde nur mit Ansprüchen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden gegenüber der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH stehen, sowie mit gerichtlich festgestellten oder von der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen zu, die im rechtlichen Zusammenhang mit Forderungen der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH stehen. Bei Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist die Aufrechnung mit und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Ansprüchen aus Vertragsverhältnissen mit der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH über Leistungen der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH aus dem Bereich der Telekommunikation möglich, wobei insbesondere Ansprüche aus Händler- oder Lieferverträgen ausgeschlossen sind. 

§ 16 Sicherheitsleistung, Vorauszahlung 

  1. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen entweder von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung abhängig zu machen, wenn die fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen in Höhe von mindestens zwei monatlichen Grundentgelten durch den Kunden gefährdet erscheint und eine zwangsweise Hereinbringung von Entgeltforderungen mit hohem oder unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre. Die Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben, wenn ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt, ein Insolvenzverfahren oder eine Gesamtexekution bevorsteht, beantragt, eröffnet oder bewilligt wurde, eine gerichtliche Sequestration angeordnet wurde, ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde oder gegen den Kunden wiederholt wegen Zahlungsverzuges des Kunden mit Einstellung der Leistung oder Kündigung oder fristloser Auflösung des Vertrages vorgegangen werden musste. 
  2. Die Sicherheitsleistung kann durch Bürgschaftserklärung oder Bankgarantie eines im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Kreditinstituts oder durch Barerlag erfolgen; andere Sicherheitsleistungen können von der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH abgelehnt werden. 
  3. Für eine in Geld hinterlegte Sicherheitsleistung gebühren die gesetzlichen Zinsen. Die Sicherheitsleistung ist ohne schuldhafte Verzögerung zurückzugeben oder mit gegenüber der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH bestehenden Zahlungsverpflichtungen aufzurechnen, sobald die Voraussetzungen für die Erbringung der Sicherheitsleistung weggefallen sind. 

§ 17 Inkasso 

  1. Entgeltforderungen anderer Anbieter von Leistungen im Bereich der Telekommunikation, welche 

aufgrund des Vertrages oder einer Vereinbarung über eine zusätzliche Leistung dem Kunden auf Rechnung der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH vorgeschrieben werden, stehen Entgeltforderungen der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH gleich. Insbesondere sind Einwendungen gegen die Höhe dieser Entgeltforderungen bei der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH zu erheben. 

  1. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH ist berechtigt, bei ihren Kunden die ausgewiesenen Entgeltforderungen anderer Anbieter von Leistungen im Bereich der Telekommunikation mit deren Zustimmung einzuziehen. Derartige Entgeltforderungen werden in der dem Kunden zugehenden Rechnung als solche, unter Angabe des anderen Anbieters, dargestellt. Zahlungen des Kunden gelten in diesem Fall vorrangig für Entgeltforderungen der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH, es sei denn, der Kunde beanstandet ausdrücklich die Entgeltforderungen der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH. Einwendungen und Ansprüche des Kunden, die die Leistung des anderen Anbieters betreffen, sind nicht der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH, sondern dem anderen Anbieter und dessen Forderung entgegenzuhalten. 

§ 18 Weitere Anzeigepflichten, Zugang von Erklärungen 

  1. Der Kunde hat Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen 

der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH geführt wird, sowie jede Änderung seiner Anschrift (Sitzverlegung), der Zahlstelle, den Verlust der Geschäftsfähigkeit und jede Änderung seiner Rechtsform, seiner Firmenbuchnummer und seiner allfällig bekannt gegebenen Bank- oder Kreditkartenverbindung sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung der zuständigen Rechnungsstelle der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH schriftlich anzuzeigen. Anzeigen auf Zahlungsinstrumenten können nicht zur Kenntnis genommen werden und erfüllen daher nicht die Anzeigepflicht. 

  1. Gibt der Kunde eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm 

zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH, insbesondere Kündigungen oder Erledigungen im Einwendungsverfahren, nicht zu, so gelten die Erklärungen trotzdem als zugegangen. Rechnungen und Mahnungen der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH gelten unter den gleichen Voraussetzungen als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Zahlstelle gesandt wurden. 

  1. Liegt kein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes vor, gelten nicht bescheinigt 

zugesandte Erklärungen der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH mit dem dritten Werktag – wobei der Samstag nicht als Werktag gilt – nach der Übergabe zur postalischen Beförderung als zugegangen, es sei denn, der Kunde macht glaubhaft, die Zustellung wäre nicht oder später erfolgt. Die Zugangsfiktion des Abs. 2 bleibt hiervon unberührt. 

 

§ 19 Anschaltung von Endgeräten 

  1. Der Kunde darf an einem überlassenen Anschluss (Netzabschlusspunkt) unmittelbar oder mittelbar nur 

zugelassene und entsprechend gekennzeichnete Endgeräte betreiben, welche für den jeweiligen Anschlusstyp geeignet sind. 

  1. Zugelassene und entsprechend gekennzeichnete Endgeräte, die mit einer Steckvorrichtung unmittelbar 

oder mittelbar an die Anschalteeinrichtung anschaltbar sind, können unter Einhaltung aller in der Produktbeschreibung des Gerätes angeführten Bedingungen von jedermann an das feste öffentliche Telekommunikationsnetz angeschlossen und abgetrennt werden. 

  1. Entsteht der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH oder einem Dritten durch die Anschaltung eines Endgerätes ein Schaden, 

so ist die Städtische Betriebe Rottenmann GmbH schad- und klaglos zu stellen und ihr der durch die Anschaltung entstandene Schaden zu ersetzen. 

§ 20 Datenschutz und Datensicherheit 

  1. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH ermittelt und verarbeitet die im § 87 Abs. 3 Z 4 und 5 TKG genannten Stamm- 

und Vermittlungsdaten sowie andere vom Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses und von Dritten im Rahmen der Überprüfung der Identität, der Rechts- und Geschäftsfähigkeit und der Bonität des Kunden der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH zur Kenntnis gebrachten personenbezogenen Daten.  

  1. Im Sinne der Bestimmungen des TKG ermittelte Stamm- und Vermittlungsdaten werden für Zwecke der Besorgung von Telekommunikationsdiensten und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen verarbeitet und übermittelt. Stamm- und Vermittlungsdaten werden mit Zustimmung des Kunden im Sinne des § 93 Abs. 4 TKG für Marketing- und Werbezwecke für Telekommunikationsdienste der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH verwendet. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH ist berechtigt, Stammdaten und andere für die Identität maßgebliche personenbezogene Daten, die für die Überprüfung der Bonität des Kunden oder für die Hereinbringung von Forderungen notwendig sind, an Dritte zu übermitteln. Solche Daten dürfen – sofern dies nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist mit Zustimmung des Kunden - zum Zweck des Gläubigerschutzes an Gläubigerschutzverbände übermittelt werden. 
  2. Im Sinne der Bestimmungen des TKG gespeicherte Stammdaten werden spätestens sieben Jahre nach Abwicklung aller aus dem Vertragsverhältnis stammenden Ansprüche gelöscht. Im Sinne der Bestimmungen des TKG allenfalls gespeicherte Vermittlungsdaten werden vorbehaltlich sonstiger gesetzlicher Bestimmungen binnen sechs Monaten nach Bezahlung der entsprechenden Entgelte gelöscht. Im Falle von Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen werden die Daten binnen sechs Monaten nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung gelöscht. 
  3. Inhaltsdaten werden im Rahmen des § 95 TKG gespeichert und unmittelbar nach Erbringung der Leistung gelöscht. 
  4. Die gesamte Datensicherung ist vom Kunden selbst durchzuführen. Um diesen Schutz zu gewährleisten, 

ist der Kunde verpflichtet, die persönlichen Passwörter geheim zu halten. Der Kunde haftet für alle Schäden, die aus der Verletzung dieser Pflicht entstehen. Ebenso ist der Kunde für die Sicherheit bzw. die Absicherung seines Rechners oder Netzwerkes selbst verantwortlich. 

 

III. Abschnitt 

EINSTELLUNG DER LEISTUNG UND BEENDIGUNG DES VERTRAGS-

VERHÄLTNISSES UND VON VEREINBARUNGEN ÜBER ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN 

§ 21 Einstellung der Leistung 

(1) Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH ist - abgesehen von den Bestimmungen des § 9 dieser AGB - berechtigt, die Erbringung von Leistungen gänzlich oder teilweise zu einzustellen, wenn 

  1. der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 3 und 4 dieser AGB gerechtfertigt hätten und die noch von Bedeutung sind, 
  2. der Kunde gegenüber der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH oder einem anderen im § 4 Abs. 1 dieser AGB genannten Unternehmen mit Zahlungsverpflichtungen aus dem Bereich der Telekommunikation gemäß den Bestimmungen des TKG nach erfolgloser Mahnung mit Androhung der Dienstunterbrechung oder Dienstabschaltung und unter Setzung einer Nachfrist in der Dauer von mindestens zwei Wochen im Verzug ist, 
  3. der Kunde sonstige wesentliche vertragliche Pflichten, insbesondere solche, die im Sinne des § 65 TKG der Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Telekommunikationsnetze oder dem Schutz Dritter dienen, trotz Aufforderung diese einzuhalten, verletzt und im Fall von Einwendungen gegen diese Aufforderung die Zustimmung der Regulierungsbehörde vorliegt oder vom Anschluss des Kunden ein öffentliches Telekommunikationsnetz gestört wird, so dass eine Beeinträchtigung anderer Kunden oder des Dienstes oder eine Gefährdung von Personen gegeben ist, und eine unverzügliche Entstörung, trotz Aufforderung diese zu ermöglichen, nicht möglich ist, die dem inhaltlichen Schutz vor Informationsangeboten dienenden Bestimmungen des § 33 dieser AGB verletzt, die die Einhaltung der Verhaltensstandards (Nettiquette) sicherstellen sowie die Nutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder sonst zur Schädigung anderer Kunden untersagen, verletzt, 
  4. der Kunde seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verliert und er keine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters usw.) beibringt, 
  5. im Falle des Vorliegens einer Sicherheitsleistung oder einer Vorauszahlung gemäß § 16 Abs. 1 dieser AGB die vom Kunden zu zahlenden Entgelte den Betrag der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung übersteigen und der Kunde gegenüber der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH mit Zahlungsverpflichtungen aus dem Bereich der Telekommunikation gemäß den Bestimmungen des TKG nach erfolgloser Mahnung mit Androhung einer Sperre und unter Setzung einer Nachfrist in der Dauer von mindestens zwei Wochen im Verzug ist, 
  6. hinsichtlich des Kunden ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt wurde, ein Insolvenzverfahren oder eine Gesamtexekution bevorsteht oder beantragt, eröffnet oder bewilligt wurde, eine gerichtliche Sequestration angeordnet wurde, ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde oder dessen Kreditwürdigkeit aus anderen Gründen nicht mehr gegeben ist, 
  7. der Kunde trotz Aufforderung seitens der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle besitzt, 
  8. der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde Telekommunikationsdienste oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen, insbesondere in betrugsmäßiger Absicht, missbraucht oder den Missbrauch durch Dritte duldet. 

(2) Die Einstellung der Leistung ist ohne schuldhafte Verzögerung aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen sind und - im Fall eines entsprechenden Verlangens der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH - der Kunde die mit der Einstellung der Leistung und deren Aufhebung verbundenen Kosten ersetzt hat. Eine Einstellung der Leistung entbindet nicht von der Pflicht des Kunden zur Zahlung der monatlichen und jährlichen Entgelte. 

§ 22 Arten der Vertragsbeendigung 

  1. Ablauf der vereinbarten Zeit, 
  2. ordentliche und außerordentliche Kündigung, 
  3. fristlose Auflösung, 
  4. Tod des Kunden, 
  5. Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kunden oder
  6. allgemeine Einstellung der Leistung 

 

§ 23 Ordentliche Kündigung 

  1. Ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis ist - soweit die Voraussetzungen des § 24 dieser AGB nicht 

zutreffen oder in den Entgeltbestimmungen nichts anderes vereinbart ist – für beide Vertragsparteien zum Schluss eines jeden Werktages unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündbar. Der Samstag gilt nicht als Werktag. 

  1. Für Verträge mit einer Mindestvertragsdauer ist vor Ablauf der Mindestvertragsdauer das Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. 

§ 24 Außerordentliche Kündigung 

  1. Das Vertragsverhältnis ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 für beide Vertragsparteien zum Schluss eines jeden Werktages unter Einhaltung einer sechstägigen Kündigungsfrist kündbar. Die Kündigung muss der zuständigen Stelle der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH oder dem Kunden mindestens sechs Werktage vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich zugehen. Bei späterem Zugang wird sie am sechsten Werktag nach ihrem Zugang wirksam. Der Samstag gilt nicht als Werktag. Die Kündigung kann auch bedingt ausgesprochen werden. 
  2. Das Vertragsverhältnis ist für die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH kündbar, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung der Leistung gemäß § 21 Abs. 1 dieser AGB vorliegen.  
  3. Für den Kunden ist das Vertragsverhältnis kündbar, wenn der in der Leistungsbeschreibung enthaltene Leistungsumfang in einem wesentlichen Punkt trotz Aufforderung seitens des Kunden von der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen nicht eingehalten wird. Das außerordentliche Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Kündigung nach Behebung des Mangels erfolgt. Der Kunde hat weiters das außerordentliche Kündigungsrecht gemäß § 3 Abs. 4 dieser AGB. 

§ 25 Fristlose Auflösung 

Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstellung der Leistung gemäß § 21 Abs. 1 dieser AGB berechtigt, anstelle einer Kündigung, die Vertragsverhältnisse mit dem Kunden fristlos aufzulösen, wenn 

  1. der Kunde länger als zwei Verrechnungszeiträume mit Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis im Ausmaß von mindestens zwei monatlichen Grundentgelten trotz jeweiliger Mahnung mit Androhung der Dienstunterbrechung oder Dienstabschaltung unter Setzung einer Nachfrist in der Dauer von mindestens zwei Wochen im Verzug ist, 
  2. der Kunde gröblich oder wiederholt sonstige wesentliche vertragliche Pflichten, insbesondere solche, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Telekommunikationsnetze oder dem Schutz Dritter dienen, verletzt oder er einen im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz überproportionalen Datentransfer durchführt, welcher die Funktionalität des Netzes beeinträchtigt,
  3. der Kunde gröblich oder wiederholt gegen die Nettiquette und die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzung, etwa durch ungebetene Werbung und Spamming (aggressives Direct-Mailing), verstößt oder den Dienst zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder sonst zur Schädigung anderer Kunden benutzt, 
  4. der Kunde gegen gesetzliche Vorschriften verstößt und dadurch die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH der Gefahr von Ansprüchen Dritter auf Unterlassung oder Schadenersatz aussetzt, 
  5. vom Kunden ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt oder hinsichtlich des Kunden ein Ausgleichsverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wurde oder 
  6. die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Z 4 oder 8 dieser AGB vorliegen. 

§ 26 Tod des Kunden 

Der oder die Rechtsnachfolger des Kunden sind verpflichtet, den Tod des Kunden unverzüglich der 

zuständigen Rechnungsstelle der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH anzuzeigen. Sofern nicht binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH vom Tod des Kunden ein Dritter den Eintritt in das Vertragsverhältnis beantragt, endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Kunden. Für Entgelte, welche ab dem Tod des Kunden bis zur Kenntnis des Todes durch die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH angefallen sind, haften unbeschadet anderer Bestimmungen Nachlass und Erben. 

§ 27 Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kunden 

Sofern nicht das Vertragsverhältnis vom Masseverwalter bis zur rechtskräftigen Beendigung des Konkurses 

fortgeführt wird, endet das Vertragsverhältnis mit Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kunden. In Fall der Fortführung des Vertragsverhältnisses durch den Masseverwalter hat dieser entweder unter Abgabe einer persönlichen Haftungserklärung für alle Entgelte und Schadenersatzansprüche, welche ab der Konkurseröffnung anfallen, oder unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen sechs Werktagen, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt, ab Konkurseröffnung einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag zu stellen. Ist kein Masseverwalter bestellt, so kann der Kunde unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen gleicher Frist schriftlich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses beantragen. 

 

§ 28  Rückgabe der Hardware  

 Bei Beendigung des Vertrags sind die im Eigentum der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH oder einer Vertragsfirma stehenden Geräte (z.B.: Funkmodem, Funkkomponenten, Kabelmodem, ...) vom Kunden an die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH zurückzugeben. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH ist berechtigt, bei Weigerung des Kunden, nach Beendigung des Vertrags die Geräte zurückzugeben, die Wohnung oder die sonstigen Räumlichkeiten des Kunden zu betreten und der Kunde ist verpflichtet, den Zugang zu ermöglichen, damit die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH die im Eigentum von der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH stehenden Geräte entfernen kann. 

 

§ 29 Sperre und Einschränkung 

  1. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei Aufrechterhaltung des Vertrages den 

Zugriff des Kunden auf die Einrichtungen zu sperren und die eingegebenen Datenbestände zu löschen, wenn ein Verstoß gegen Gesetze, Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, Gefährdung der Sittlichkeit oder dgl. zu erwarten ist. Dies gilt insbesondere, wenn Computerviren, NS-Propaganda, Waffenpläne, Nachrichten, die ein UN-

Embargo verstoßen, unerlaubte pornographische Darstellungen oder sonst Inhalte entdeckt werden, deren 

Vorhandensein qualifiziert unzulässig und für die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH oder den Kunden das Risiko von Rechtsnachteilen, z.B. in der Form der Einleitung von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Straf- und Untersuchungsverfahren, in sich birgt.  

  1. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH ist ferner berechtigt, bei Aufrechterhaltung des Vertrags den Zugriff des Kunden auf die Einrichtungen vorübergehend einzuschränken oder in eine höhere Traffikkategorie umzustufen, wenn der Kunde einen über das vereinbarte Maß hinausgehenden Traffik erzeugt, wenn der Kunde nicht zur Vereinbarung gehörige Anschlüsse und Computer betreibt, wenn dies zu Zwecken der Wartung bzw. Störungsbehebung an den zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen notwendig erscheint, ohne dass dies den Kunden zur Minderung des Entgelts berechtigen würde.  
  2. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH ist berechtigt bei einem dem Vertrag zugrunde liegenden überhöhten Traffikkonsum in der nächsten Abrechnung zu verrechnen bzw. eine höhere Einstufung vorzunehmen. Von dieser Maßnahme ist der Anschlussinhaber in geeigneter Weise zu verständigen. 

 

IV. Abschnitt 

BESTREITUNG VON FORDERUNGEN DER Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH 

§ 30 Einwendungen 

  1. Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen sind vom Kunden binnen einem Monat 

nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der die Rechnung ausstellenden Rechnungsstelle zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. Werden Entgeltforderungen ohne Ausstellung einer Rechnung bezahlt, so beginnt die einmonatige Frist, sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, mit Bezahlung der Forderung. 

  1. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH hat aufgrund fristgerechter Einwendungen alle der Ermittlung der bestrittenen Entgeltforderung zugrunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses die Richtigkeit der bestrittenen Entgeltforderung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH ist berechtigt, zunächst ein standardisiertes Überprüfungsverfahren durchzuführen. In diesem Fall hat der Kunde binnen einem Monat nach Zugang der aufgrund dieses Überprüfungsverfahrens ergehenden Entscheidung schriftlich weitere Überprüfungen zu verlangen, andernfalls die bestrittene Entgeltforderung als anerkannt gilt.  
  2. Lehnt die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH die Einwendungen endgültig ab oder trifft sie, sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Einwendungen bei der zuständigen Rechnungsstelle keine Entscheidung, so hat der Kunde binnen zwei Monaten nach Zugang der endgültigen Entscheidung oder, sofern er Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, nach erfolglosem Ablauf der Entscheidungsfrist eine Streitschlichtung gemäß den Bestimmungen des TKG in Anspruch zu nehmen oder den Rechtsweg zu beschreiten, andernfalls die bestrittene Entgeltforderung als anerkannt gilt. 
  3. Soweit die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH keine Vermittlungsdaten gespeichert oder gespeicherte Vermittlungsdaten auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen gelöscht hat, trifft sie keine Nachweispflicht für einzelne Vermittlungsdaten.
  4. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH wird den Kunden auf die obigen Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Folgen hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Ablauf der oben genannten Fristen bleiben unberührt.
  5. Wird bei der Überprüfung der Höhe von in Rechnung gestellten Verbindungsentgelten ein Fehler 

festgestellt, welcher sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, und lässt sich die richtige Höhe nicht ermitteln, so ist unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände eine pauschale Festsetzung der Verbindungsentgelte vorzunehmen. Als Grundlage für die Neuberechnung der Verbindungsentgelte des entsprechenden Verrechnungszeitraumes werden in nachstehender Reihenfolge herangezogen: 

  1. die Verbindungsentgelte des gleichen Verrechnungszeitraumes des Vorjahres 
  2. der Durchschnitt der Verbindungsentgelte der drei vorhergehenden Verrechnungszeiträume

3. der Durchschnitt der Verbindungsentgelte der drei nachfolgenden Verrechnungszeiträume. 

4. Stehen im Fall der Z 2 oder 3 weniger als drei Verrechnungszeiträume zur Verfügung, so ist der Durchschnitt der Verbindungsentgelte der vorhandenen Verrechnungszeiträume heranzuziehen. Ist auch dies nicht möglich, so ist ein angemessener Ausgleich zu treffen. 

 

§ 31 Vereinbarter Gerichtsstand 

Diese AGB und der Vertrag unterliegen österreichischem Recht. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag und diesen AGB ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Wenn der Kunde Konsument im Sinne des KSchG ist, gilt dieser Gerichtsstand nur dann als vereinbart, wenn der Kunde in diesem Gerichtssprengel seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat oder wenn der Kunde im Ausland wohnt. 

 

V. Abschnitt 

IMPRESSUMPFLICHT UND INHALTLICHE BESCHRÄNKUNGEN 

§ 32 Impressumpflicht 

Für zu veröffentlichende Private und Business Homepages, besteht Impressum- und Informationspflicht lt. E-Commerce-Gesetz ECG. Das Impressum muss die Anschrift des Anschlussinhabers enthalten und für alle Abrufer sichtbar sein. 

§ 33 Inhaltliche Beschränkungen 

  1. Inhalte dürfen keine Informationsangebote mit rechtswidrigem Bezug enthalten oder auf solche 

verweisen. Hierzu zählen insbesondere Informationen und Darstellungen, die zum Rassenhass aufstacheln oder grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, den Krieg verherrlichen, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben. Der Kunde wird ausdrücklich auf die Vorschriften des Pornographiegesetzes, BGBI. Nr. 97/1950 idgF, das Verbotsgesetz, StGBI. Nr. 13/1945 idgF, und die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches hingewiesen, wonach die Übermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. 

  1. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH, die im Abs. 1 genannten und sämtliche anderen einschlägigen Rechtsvorschriften, wie etwa die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, der nationalen und internationalen Urheber- und Medienrechte und des Persönlichkeitsschutzes des Zivil- und Strafrechts zu beachten und hinsichtlich sämtlichen Wort-, Bild-, Ton- und sonstigen Materials, das er der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH zur Erbringung dieses Dienstes zur Verfügung stellt, zu erklären, über die hierfür erforderlichen Berechtigungen zu verfügen und die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Einhaltung all dieser Vorschriften durch den Kunden zu überprüfen und im Fall eines (drohenden) Verstoßes die Konnektivität einzuschränken oder zu unterbinden. 
  2. Bei Inhalten, die geeignet sind, Minderjährige sittlich zu gefährden oder in ihrem Wohl zu 

beeinträchtigen, ist durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, dass die Übermittlung an oder die Kenntnisnahme durch den Schutzwürdigen ausgeschlossen ist. 

  1. Inhalte dürfen keine Informationsangebote enthalten oder auf solche verweisen, die das Ansehen der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH schädigen können. 

 

VI. Abschnitt 

SOFTWAREBEDINGUNGEN 

§ 34 Softwarebedingungen 

  1. Bei Abruf lizenzierter Software Dritter ist der Kunde verpflichtet, vor Verwendung dieser Software die 

ihm mit Abruf einsehbaren Lizenzbestimmungen einzusehen und einzuhalten. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH haftet nicht für Ansprüche des Lizenzgebers bei Verletzung der Lizenzbestimmungen durch den Kunden bzw. verpflichtet sich dieser, die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH in diesem Zusammenhang schad- und klaglos zu halten. 

  1. Für vom Kunden abgerufene Software, etwa auch Public-Domain oder Shareware, die von der Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH weder erstellt noch angeboten wird, übernimmt die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH keine Gewähr. 
  1. Die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH übernimmt keine Haftung noch leistet sie Gewähr dafür, dass von ihr gelieferte Software den Anforderungen des Kunden genügt, fehlerfrei läuft oder alle Softwarefehler behoben werden können. Bei der Einrichtung von Firewall-Systemen geht die Städtischen Betriebe Rottenmann GmbH nach dem jeweiligen Stand der Technik vor, gewährleistet jedoch nicht deren absolute Sicherheit und haftet auch nicht dafür. Ebenso haftet die Städtische Betriebe Rottenmann GmbH auch nicht für allfällige Nachteile, die dadurch entstehen, dass das beim Kunden installierte Firewall-System umgangen oder außer Funktion gesetzt wird. Bei Verbrauchergeschäften kann sich die Städtische Betriebe Rottenmann GmbH von Ansprüchen auf Vertragsaufhebung oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, dass sie in angemessener Frist die mangelhafte Software bzw. das mangelhafte Firewall-System gegen eine mängelfreie austauscht; von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung kann sich die Städtische Betriebe Rottenmann GmbH bei Verbrauchergeschäften dadurch befreien, dass sie in angemessener Frist eine Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachträgt. Bei Verbrauchergeschäften ist die Haftung lediglich für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 
  2. Für Anwendungsfehler des Kunden und im Falle eigenmächtig durchgeführter Abänderung oder Konfiguration der Software durch den Kunden übernimmt die Städtische Betriebe Rottenmann GmbH weder Haftung noch Gewähr.